ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit b
OLG Wien 24. 11. 2022, 10 Ra 63/22s
Die Klägerin war ab 1. 2. 2020 bei der beklagten Arbeitgeberin als "Produktionsleiterin Patisserie" beschäftigt und verdiente € 5.500,- brutto monatlich. Sie ist sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind. Aufgrund der Corona-Pandemie war sie von 1. 4. 2020 bis 30. 6. 2020 in Kurzarbeit; ab Anfang Juni 2020 war sie der D*** GmbH, einer Schwestergesellschaft der Arbeitgeberin, zugeteilt. Am 20. 11. 2020 kündigte die Arbeitgeberin das Dienstverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen. Die Klägerin begehrte, die Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären, die Kündigung sei sozialwidrig.