ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1 lit i
OGH 24. 1. 2023, 9 ObA 116/22g
Der beklagte Arbeitgeber betreibt Tageseinrichtungen für Erwachsene und Jugendliche mit schweren Behinderungen (Pflegestufe 5 bis 7). Er führt auch deren Transporte zu und von den Tageseinrichtungen durch. Viele der Klienten weisen aufgrund ihrer Beeinträchtigungen eine eingeschränkte Lungenfunktion auf und können deshalb keine FFP-2 Maske tragen; manche Klienten sind aus anderen Gründen zum bestimmungsgemäßen Tragen einer FFP-2 Maske nicht in der Lage. Teils ist es aus gesundheitlichen Gründen für die Klienten nicht möglich, gegen COVID-19 geimpft zu werden. Die Einhaltung eines Sicherheitsabstands bei den Transporten - insbesondere beim Ein- und Ausladen der auf den Rollstuhl angewiesenen Klienten - kann nicht gewährleistet werden. Es kam bei der Beklagten schon zweimal dazu, dass Fahrer bei den Transporten einen Klienten bzw eine Begleitperson mit dem COVID-19-Virus angesteckt hatten. Nach den Infektionsfällen und den daraus resultierenden Quarantäneanordnungen mussten die Einrichtungen weitgehend geschlossen werden.