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Kain, Streik und Sozialversicherung, ASoK 2023, 96

ArtikelrundschauSozialversicherungBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6843/24/2023 Heft 6843 v. 5.4.2023

Die Autorin geht der Frage nach, welche Auswirkungen Arbeitskämpfe auf das Pflichtversicherungsverhältnis haben und welche Rolle diese in der Arbeitslosenversicherung spielen. Das Pflichtversicherungsverhältnis endet gemäß § 11 Abs 1 ASVG grundsätzlich mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Fallen dieser Zeitpunkt und das Ende des Entgeltanspruchs jedoch auseinander - wie zB infolge eines Streiks - endet das Versicherungsverhältnis mit Ende des Entgeltanspruchs. Lebt der Entgeltanspruch nach dem Streik wieder auf, beginnt auch die Pflichtversicherung wieder zu laufen. Ob bei einer kurzen Entgeltunterbrechung (von bis zu drei Tagen) eine Ab- und Anmeldung zu erfolgen hat, wird aus pragmatischen Gründen von der ÖGK verneint. Der Dienstgeber sollte das Ende und den (Wieder-)Beginn der Pflichtversicherung dennoch melden, weil ihm ansonsten Geld- und sogar Freiheitsstrafen drohen. Streikende Arbeitnehmer haben meist keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil sie in der Regel nicht arbeitslos sind.

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