Art 15 DSGVO räumt Arbeitnehmern (als Betroffenen) einen Anspruch auf Auskunft darüber ein, welche personenbezogenen Daten von ihm vom Arbeitgeber (als Verantwortlichem) verarbeitet werden. In den Anwendungsbereich der DSGVO fällt der elektronische Personalakt sowie der Papier(personal)akt, wenn er als "Dateisystem" qualifiziert werden kann. Ein Anspruch auf Berichtigung besteht, wenn personenbezogene Daten unrichtig (falsch), unzutreffend oder fehlerhaft sind. Dabei ist der objektive Aussagegehalt von Daten maßgeblich. Der Verantwortliche hat die personenbezogenen Daten mittels einer "Kopie" (§ 15 Abs 3 DSGVO) zur Verfügung zu stellen, die laut Generalanwalt beim EuGH eine getreue Wiedergabe der angeforderten Daten in verständlicher Form und in einem konkreten und dauerhaften Format erfordert, sodass die betroffene Person umfassende Kenntnis von allen ihren personenbezogenen Daten erhält. Unabhängig davon, ob Auskunftsbegehren von Arbeitnehmern oder anderen Betroffenen gestellt werden, ist fraglich, ob die Auskunft die Angabe enthalten muss (bzw darf), welche Mitarbeiter die der Auskunftspflicht unterliegenden Datenverarbeitungsvorgänge durchgeführt haben. Dies hängt davon ab, ob die betreffenden Personen als Empfänger der personenbezogenen Daten des Auskunftswerbers zu qualifizieren sind. Dem Autor nach erfüllen Mitarbeiter des Verantwortlichen die Kriterien für den Status eines Datenempfängers nicht und sind somit auch nicht als Empfänger iSd Art 15 Abs 3 lit c DSGVO in einer Datenauskunft anzuführen.