Homeoffice ist seit der COVID-Pandemie aus der Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Die Vereinbarung kann nach § 2h Abs 4 AVRAG von einer Arbeitsvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden. Laut den Autoren stellt eine während des Vollzugs der Homeoffice-Vereinbarung eingetretene Kostensteigerung (zB bei Heiz- und Stromkosten) einen den Arbeitnehmer zum Rücktritt berechtigenden wichtigen Grund dar, soweit die Kostensteigerung im Vergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht nur geringfügig ausfällt und der vereinbarte Kostenersatz in keinem angemessenen Verhältnis zu den marktüblichen Preisen steht. Den Arbeitnehmer trifft jedoch die Obliegenheit, den Arbeitgeber vor Beendigung der Homeoffice-Vereinbarung auf die Kostensteigerung hinzuweisen. Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt bei einer Beendigung der Homeoffice-Vereinbarung nicht in Betracht, da der Wegfall der Geschäftsgrundlage lediglich als ultima ratio gegenüber anderen Beendigungsmöglichkeiten heranzuziehen ist.