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Verfahrenshilfeanwalt: Vergütung nach der RAO für Leistungen im zweiten Rechtsgang

RechtsprechungRechtssplitterBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6843/20/2023 Heft 6843 v. 5.4.2023

RAO: § 16 Abs 4

VwGH 20. 9. 2022, Ra 2022/03/0098

Ein nach § 45 oder § 45a RAO - besonders zur Verfahrenshilfe - bestellter Rechtsanwalt hat in Verfahren, in denen er innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, unter den näher in der RAO geregelten Voraussetzungen (wenn er also zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätte) für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen einen Vergütungsanspruch an die Rechtsanwaltskammer.

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