ZPO: § 228
OLG Wien 27. 4. 2022, 10 Ra 128/21y
Gibt es keine Disziplinarordnung in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, ist eine Abmahnung (Verwarnung) eines Arbeitnehmers nicht als inhaltlich und formal überprüfbare Disziplinarmaßnahme zu beurteilen, sondern als schlichte Abmahnung, die überwiegend zukunftsbezogen gestaltet ist, womit der Arbeitgeber seine vertraglichen Rügerechte ausübt, den Arbeitnehmer zu vertragsgerechtem zukünftigen Verhalten anzuhalten und vor Konsequenzen für den Bestand oder Inhalt des Arbeitsverhältnisses bei weiteren Verletzungen zu warnen (hingegen ist die Abmahnung als Disziplinarmaßnahme auf die Sanktionierung des beanstandeten Verhaltens selbst gerichtet, Anm). Die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit einer schlichten Verwarnung (bzw deren "Unwirksamerklärung") ist nicht möglich, weil die Frage der inhaltlichen Berechtigung der Maßnahme als Rechtstatsache nicht feststellungsfähig iSd § 228 ZPO ist. Dies gilt auch für das Begehren, die Abmahnung aus dem Personalakt zu entfernen (vgl OGH 24. 3. 2017, 9 ObA 20/17g, ARD 6549/8/2017). (Urteil rechtskräftig)