ASGG: § 49a
OLG Wien 25. 10. 2022, 9 Ra 38/22g
Der gesetzliche Zinssatz für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis wird in § 49a ASGG erster Satz allgemein mit 9,2 % pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz festgelegt. Liegt eine solche Forderung vor, so kann grundsätzlich ohne weitere Behauptungen der so festgelegte gesetzliche Zinssatz begehrt werden. Nur dann, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht, sind die sonstigen gesetzlichen Zinsen anzuwenden (§ 49a ASGG zweiter Satz).