ASGG: § 49a
OLG Wien 25. 10. 2022, 8 Ra 85/22m
Der erhöhte Zinssatz des § 49a Satz 1 ASGG für Forderungen aus dem Dienstverhältnis kommt dann nicht zum Tragen, wenn sich der Schuldner hinsichtlich der Verzögerung der Zahlung auf eine "vertretbare Rechtsansicht" berufen kann. Diesfalls gebührt lediglich der normale gesetzliche Zinssatz gemäß § 1000 Abs 1 ABGB. Eine vertretbare Rechtsansicht liegt nach dem OGH beispielsweise dann vor, wenn Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen fehlt, die Vorinstanzen eine komplexe Materie zu beurteilen hatten oder einen anderen Rechtsstandpunkt als der OGH vertraten.