ASVG: § 252
ABGB: § 232
Ein Kinderzuschuss zu einer Alterspension gebührt ua für Kinder, Stiefkinder und Enkel - für letztere aber nur dann, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, sie gegenüber dem Versicherten iSd § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben (§ 252 Abs 1 iVm § 262 Abs 1 ASVG). Dass Urenkel in der Aufzählung nicht genannt werden und für diese daher der Kinderzuschuss nach § 262 ASVG nicht gebührt, stellt im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Norm keine planwidrige Lücke dar; Urenkel fallen nicht unter den Kindesbegriff des § 252 Abs 1 ASVG.