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Erhöhte Zinsen im ASG-Verfahren - maßgeblicher Sachverhalt

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6841/13/2023 Heft 6841 v. 22.3.2023

ASGG: § 49a

OLG Wien 25. 10. 2022, 9 Ra 38/22g

Der gesetzliche Zinssatz für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis wird in § 49a ASGG erster Satz allgemein mit 9,2 % pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz festgelegt. Liegt eine solche Forderung vor, so kann grundsätzlich ohne weitere Behauptungen der so festgelegte gesetzliche Zinssatz begehrt werden. Nur dann, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht, sind die sonstigen gesetzlichen Zinsen anzuwenden (§ 49a ASGG zweiter Satz).

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