KV-Hotel- und Gastgewerbe/Ang: Pkt 1 c, Pkt 3 b
OLG Wien 29. 8. 2022, 9 Ra 41/22y
Leitende Angestellte sind vom Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes (siehe § 1 Abs 2 Z 8 AZG) und des Arbeitsruhegesetzes (siehe § 1 Abs 2 Z 5 ARG) ausgeschlossen. Diese Ausnahmen sind darin begründet, dass der Aufgabenbereich leitender Angestellter eine Bindung an fixe Arbeitszeitgrenzen und an die Arbeitszeitverteilung des AZG kaum zulässt, sich diese Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen können und gewöhnlich ein überdurchschnittliches Entgelt beziehen. Leitende Angestellte können Ansprüche im Zusammenhang mit Arbeitszeit und Arbeitsruhe nur dann erfolgreich geltend machen, wenn diese im Einzelvertrag oder im Kollektivvertrag ausdrücklich angeordnet sind.