Kommt das Arbeitszeitmodell der Gleitzeit zu Anwendung, ist eine Abgrenzung des angefallenen Zeitguthabens in zuschlagsfreie und zuschlagspflichtige Überstunden für den Entgeltanspruch wesentlich. In Teil 1 des Beitrags erhalten die Leser einen Überblick zur Entstehung von Überstunden bei Gleitzeit und Vergütung der "Gleitzeit-Überstunden". Neben der Abgeltung entweder in Geld oder durch Zeitausgleich ist auch eine pauschale Abgeltung möglich. Bei der Abgeltung in Zeitausgleich kommt es darauf an, ob der Zeitpunkt des Zeitausgleichs im Vorhinein vereinbart wurde. Handelt es sich um Überstunden, die bei Gleitzeit dadurch entstanden sind, dass die durchschnittliche Normalarbeitszeit am Gleitzeit-Periodenende überschritten wurde, ist der Zeitausgleich binnen 6 Monaten nach Ende der Geitzeitperiode zu gewähren. Im zweiten Teil des Beitrags gehen die Autor:innen darauf ein, wie vorhandene Gleitzeit-Zeitguthaben am Dienstvertragsende abgerechnet werden. Sozialversicherungsrechtlich ist das Zeitguthaben als laufender Bezug im Austrittsmonat mit dem Monatsbruttoentgelt des Austrittsmonats auszubezahlen, wobei damit die Höchstbemessungsgrundlage überschritten werden kann.