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Schuster, Mobile Working. Neue Sozialversicherungsvereinbarung zwischen Österreich und Deutschland, ASoK 2023/26

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6839/19/2023 Heft 6839 v. 8.3.2023

In der Arbeitswelt kommt es immer häufiger vor, dass Arbeitnehmer völlig ortsungebunden im sogenannten mobile office arbeiten möchten. Besonders die Frage der Sozialversicherungsordnung des Arbeitnehmers spielt dabei eine große Rolle. Grundsätzlich kommen die Rechtsvorschriften jenes Landes zur Anwendung, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Territorialitätsprinzip, Art 12 bis 16 der Verordnung [EG] Nr 883/200). Als wesentlicher Grundsatz gilt, dass zu einem Zeitpunkt nur eine Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates anzuwenden ist. Eine Person, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten gewöhnlich tätig ist, unterliegt ua dann den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, wenn dort ein wesentlicher Teil (mindestens 25 %) der Tätigkeit ausgeübt wird. Im Zuge der COVID-Pandemie wurden dazu jedoch Ausnahmeregelungen getroffen. Um den geänderten Bedingungen und der vermehrten wechselseitigen Inanspruchnahme von Telearbeit zu begegnen, wurde zwischen Österreich und Deutschland eine Sozialversicherungs-Rahmenvereinbarung geschlossen, die 1. 1. 2023 in Kraft getreten ist. Damit ist es möglich, dass Telearbeit bis maximal 40 % im Wohnsitzstaat ausgeübt wird, ohne dass die Sozialversicherungszuständigkeit in den Wohnsitzstaat wechselt. Die Vereinbarung gilt nur für Arbeitnehmer, die regelmäßig Homeoffice ausüben und dafür IT verwenden. Der Antrag ist beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu stellen.

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