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Bischofreiter, Unfallversicherungsschutz bei Covid-19, DRdA-infas 2022, 416

ArtikelrundschauSozialversicherungBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6834/21/2023 Heft 6834 v. 1.2.2023

In Österreich gibt es noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anerkennung einer Infektion mit COVID-19 als Berufskrankheit oder Abreitsunfall. Nach § 177 Abs 1 ASVG gelten als Berufskrankheiten die in der Anlage 1 zum ASVG, Berufskrankheitenliste (BK-Liste), bezeichneten Krankheiten, wenn sie durch Ausübung der die Versicherten begründenden Beschäftigung in einem in der BK-Liste genannten Unternehmen verursacht wurden. In der BK-Liste findet sich unter Nummer 38 die "Infektionskrankheit", sodass grundsätzlich auch eine Infektion mit COVID-19 eine Berufskrankheit darstellen kann. Dabei muss die Erkrankung (Ansteckung) in einem der in der BK-Liste genannten Unternehmen, wie zB Gesundheitseinrichtungen, Kranken- und Pflegeanstalten etc erfolgen. Bei der Beurteilung, ob die Infektion mit COVID-19 ein Arbeitsunfall sein kann, verweist die Autorin auf die deutsche Lehre und Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass Infektionskrankheiten als Arbeitsunfall in Betracht kommen, wenn die Infektion durch Einwirkungen innerhalb einer Arbeitsschicht die Gesundheitsstörung hervorruft. Anhand von Praxisfällen, in denen sich zB ein Pflegeassistent oder eine Supermarktkassiererin am Arbeitsplatz mit COVID-19 infizierten, wird die Thematik umfassend dargestellt.

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