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Gerhartl, Rückforderung frustrierter Ausbildungskosten, ecolex 2022/649

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6834/20/2023 Heft 6834 v. 1.2.2023

Ausbildungskosten sind nach § 2d Abs 1 AVRAG Kosten, die der Arbeitgeber für eine vom Arbeitnehmer erfolgreich absolvierte Ausbildung tätigt. Schließt der Arbeitnehmer die Ausbildung nicht ab und hat der Arbeitgeber die Kosten übernommen, handelt es sich um frustrierte, weil teilweise nicht amortisierte, Aufwendungen für den Arbeitgeber. Wurde die Ausbildung beendet, können sich die Aufwendungen teilweise oder sogar vollständig amortisiert haben. Teilweise amortisierte Kosten können nur aliquot zurückgefordert werden. Absolviert der Arbeitnehmer zwei von drei Modulen, ist die Ausbildung aber erst mit dem letzten Modul beendet, so wurden die Kosten für alle drei Module vergeblich aufgewendet. Laut Gerhartl ist es für den Arbeitgeber ratsam einen Kostenersatz unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Ausbildung erfolgreich absolviert wird, zu vereinbaren - die Frage der Rückforderbarkeit stellt sich dann nicht. Liegt eine Rückersatzvereinbarung über teilweise amortisierte Kosten vor, wird mittels ergänzender Vertragsauslegung von der Rückforderbarkeit von frustrierten Kosten auszugehen sein. Liegt eine separate Rückersatzvereinbarung für frustrierte Kosten vor, hat diese einer Sittenwidrigkeitsprüfung standzuhalten. Wird eine Ausbildung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nachgeholt, ist eine Rückersatzvereinbarung (bloß) frustierter Kosten nicht anwendbar.

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