IESG: § 1 Abs 1
OGH 29. 6. 2022, 8 ObS 7/22w
Der anspruchsberechtigte Personenkreis nach § 1 Abs 1 IESG auf Insolvenz-Entgelt stellt ua auf Arbeitnehmer und insoweit auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechts ab. Wurden durch den Arbeitnehmer überwiegend Arbeitgeberfunktionen ausgeübt, ist eine Arbeitnehmereigenschaft nicht gegeben. Unternehmerische Tätigkeit im Sinn erheblicher rechtlicher und faktischer Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung eines Unternehmens ist nicht vom Schutzbereich des IESG erfasst.