IESG: § 3c
OGH 21. 11. 2022, 8 ObS 3/22g
Nach § 3c IESG gebührt Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem MSchG, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (nunmehr Väter-Karenzgesetz), dem APSG 1991 oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften Insolvenz-Entgelt für gesicherte Ansprüche auch nach dem Stichtag, wenn (1) der Arbeitnehmer den berechtigten vorzeitigen Austritt nach § 23a Abs 3 und 4 AngG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erklärt hat oder (2) das Arbeitsverhältnis bis unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen besonderen Kündigungsschutzes gelöst wurde oder (3) infolge Betriebsstilllegung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wiederantritts nach Beendigung des Karenzurlaubs oder Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nicht beschäftigt wird.