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Fristversäumnis bei Beantragung von Insolvenz-Entgelt

RechtsprechungInsolvenz-EntgeltBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6833/11/2023 Heft 6833 v. 25.1.2023

IESG: § 6 Abs 1

OGH 22. 4. 2022, 8 ObS 2/22k

Mit Beschluss vom 17. 2. 2020 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete durch Austritt am 28. 2. 2020. Am 7. 10. 2020 erfuhr der Klagevertreter, dass noch keine Anmeldung von Forderungen bei der beklagten IEF-Service GmbH erfolgt ist. Sowohl dem Kläger als auch seinem Vertreter war die Notwendigkeit einer eigenen Antragstellung bei der IEF-Service GmbH (neben der Anmeldung im Insolvenzverfahren) bekannt, sie gingen nur davon aus, dass diese schon durch den jeweils anderen erfolgt ist, ohne dass darüber je gesprochen worden wäre. Mit Schreiben vom 9. 10. 2020, das am 13. 10. 2020 bei der Beklagten einging, beantragte der Kläger die Auszahlung von Insolvenz-Entgelt iHv € 62.805,41 und zugleich Nachsicht für die Fristversäumnis. Diese wurde ihm von der IEF-Service GmbH nicht gewährt und der Antrag auf Insolvenz-Entgelt wegen Verspätung abgewiesen. Zu Recht, wie nun der OGH feststellte:

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