ASVG: § 131
OGH 29. 3. 2022, 10 ObS 23/22p
Im vorliegenden Verfahren war die Frage strittig, ob ein Versicherter für eine Krankenbehandlung, die von den Vertragsärzten oder Vertragseinrichtungen des Versicherungsträgers (hier: der ÖGK) nicht angeboten wird (hier: operative Augenlidstraffung in einem privaten Ambulatorium), eine Kostenerstattung nach den Tarifen des Landesgesundheitsfonds oder (bloß) einen Kostenzuschuss nach der Satzung der Versicherungsträger beanspruchen kann. Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass nur ein Kostenzuschuss nach der Satzung des Versicherungsträgers zusteht: