ASVG: § 120 Abs 1 Z 1, § 133 Abs 3
OGH 21. 6. 2022, 10 ObS 78/22a
Der Kläger beantragte bei der beklagten ÖGK die Übernahme der Kosten für bestimmte Präparate und Maßnahmen zur Behandlung des bei ihm diagnostizierten androgenetischen Haarausfalls. Mit der Begründung, dass keine behandlungsbedürftige Krankheit vorliege, lehnten die ÖGK und die Vorinstanzen den Anspruch ab. Zu Recht, wie der OGH nun feststellte: