ASVG: § 133
OLG Linz 15. 12. 2022, 11 Rs 78/22b
Nach insgesamt vier fehlgeschlagenen Versuchen einer In-vitro-Fertilisation wandte sich die Klägerin an einen Spezialisten, der ua feststellte, dass die Klägerin an einer latenten humoralen primären Immundefizienz sowie an einer autoimmunen Hyperthyreose litt, weshalb er eine Infektionsprophylaxe durch passive Immunisierung mit IVIG empfahl. Er verwies auch auf die positiven immunmodulierenden Effekte von IVIG, die im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation als Off-label-Anwendung ausgenützt werden könnten. Der Klägerin wurde schließlich IgVENA verordnet, dessen Anwendung bei rekurrentem Implantationsversagen und wiederholtem Abortusgeschehen eine seit Jahren gelebte Praxis in sehr vielen Fertilitätszentren national und international ist.