Im Rahmen des Teuerungs-Entlastungspaketes I (§ 124b Z 408 EStG, BGBl I 2022/93) wurde eine steuer- und abgabenfreie Teuerungsprämie bis zu € 3.000,- im Kalenderjahr eingeführt. Umfasst sind davon alle Arbeitnehmer, unabhängig vom Beschäftigungsausmaß und der minderbeteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung bis 25 %). Steuerrechtlich sind dieselbe Höhe der Auszahlung vom geringfügig Beschäftigen bis zum Vollzeitmitarbeiter genauso wie eine Aliquotierung entsprechend des Beschäftigungsausmaßes zulässig. Eine Aufstockung auf € 3.000,- kann nur dann ausgeschöpft werden, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift nach § 68 Abs 5 Z 1 bis 7 EStG geleistet wird. Eine arbeitsvertragliche Einzelvereinbarung ist ausreichend, sofern die Zahlung sich an alle Mitarbeiter oder an eine sachlich differenzierte Mitarbeitergruppe richtet. Wird 2022 und 2023 neben der Teuerungsprämie auch eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt, gilt hinsichtlich der Abgabenbefreiung, dass die beiden Zahlungen gemeinsam insgesamt € 3.000,- pro Jahr nicht übersteigen dürfen.