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Gerhartl, Energiekrise und Sparmaßnahmen - Arbeitsrechtliche Fragestellungen, ASoK 2022, 398

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6829/24/2022 Heft 6829 v. 21.12.2022

Energiesparmaßnahmen können in Unternehmen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern auf unterschiedliche Weise und unter Verwendung diverser arbeitsrechtlicher Instrumente gesetzt werden. Der Arbeitgeber kann Weisungen dazu aussprechen, deren Verstoß Dienstpflichtverletzungen darstellen, oder Anreizsysteme schaffen. Als eine Sparmaßnahme nennt Gerhartl die Absenkung der Raumtemperatur, die nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften zB bei normaler körperlicher Belastung zwischen 18 und 25 Grad Celsius liegen sollte. Vorschriften für sanitäre Einrichtungen und Vorkehrungen verpflichten den Arbeitgeber nicht dazu, Warmwasser am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Waschplätze und Duschen (zu unterscheiden davon sind zu errichtende Waschgelegenheiten in der Nähe einer Toilette) müssen zwar nach Möglichkeit, aber nicht zwingend über Warmwasser verfügen. Die Arbeitsverrichtung im Homeoffice trägt ebenso zur Energiekostensenkung im Unternehmen bei. Homeoffice kann idR nicht angeordnet werden, da es eine Vereinbarung nach § 2h Abs 2 AVRAG voraussetzt. Arbeitet der Arbeitnehmer jedoch nicht regelmäßig zuhause, kommt die (kurzzeitige) Anordnung von Homeoffice in Betracht, wenn dieser keine arbeitsvertragliche Vereinbarung entgegensteht und die Interessen des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmerinteressen überwiegen.

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