NÖ GVBG: § 42 Abs 1
OGH 30. 8. 2022, 8 ObA 55/22d
Nach § 35 Z 21 NÖ GO 1973 ist, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Auflösung des Dienstverhältnisses ständiger Bediensteter dem Gemeinderat vorbehalten. Nach § 42 Abs 1 NÖ GVBG kann der Bürgermeister die Kündigung oder Entlassung eines unbefristet beschäftigten Vertragsbediensteten im Rahmen einer Eilzuständigkeit aussprechen, wenn dies im Gemeindeinteresse gelegen ist und die Genehmigung des zuständigen Organs der Gemeinde nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Diese Genehmigung ist jedoch ehestmöglich einzuholen.