VBG 1948: § 26 Abs 3
VO BGBl II 2015/283: § 1, § 3
Rechnet die Dienstgeberin einem Lehrer (Vertragsbediensteten), der je acht Wochenstunden Geographie/Wirtschaftskunde bzw Mathematik und fünf Wochenstunden elektronische Datenverarbeitung bzw Informatik unterrichtet sowie mehr als drei Stunden wöchentlich als IT-Kustos arbeitet, zwei Jahre seiner 14-jährigen Vortätigkeit als IT-Techniker an, ist hinsichtlich des Begehrens des Lehrers, 6 Jahre davon anzurechnen, zu beurteilen, ob und inwieweit durch die vermittelte fachliche Erfahrung eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben konnte, ob er sich durch seine Vortätigkeit hinsichtlich seiner Verwendbarkeit deutlich von typischen Berufseinsteigern abhebt und in welchem Umfang die Vordienstzeiten für den erheblich höheren Gesamtarbeitserfolg des Lehrers tatsächlich erforderlich waren.