AlVG: § 47 Abs 1
AVG: § 18 Abs 4
Anders als nach § 18 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bedürfen Ausfertigungen des Arbeitsmarktservice, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung (§ 47 Abs 1 letzter Satz AlVG). Der VwGH hegt nun Zweifel daran, ob diese Regelung "erforderlich" iSd Art 11 Abs 2 B-VG und somit verfassungskonform ist. Es sei kein tatsächlicher oder im Arbeitslosenversicherungsrecht liegender Grund ersichtlich, warum automationsunterstützte Ausfertigungen nach dem AlVG nicht mit einer Amtssignatur zu versehen sind. Der VwGH stellte daher beim VfGH den Antrag, den letzten Satz des § 47 Abs 1 AlVG als verfassungswidrig aufzuheben.