ArbVG: § 97 Abs 1 Z 4
OGH 28. 9. 2022, 9 ObA 99/22g
Nachdem der Kläger mehrere Angebote des beklagten Arbeitgebers nicht angenommen hat, sein Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung eines mit dem Betriebsrat abgeschlossenen Sozialplans einvernehmlich zu beenden, wurde er am 26. 11. 2019 gekündigt. Der Kläger hat die Kündigung angefochten, das Kündigungsanfechtungsverfahren ist bislang noch nicht abgeschlossen. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob der Kläger auch im Fall der rechtswirksamen Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung Anspruch auf Leistungen aus dem Sozialplan hat. Beide Vorinstanzen bejahten dies und gaben der Klage statt, der OGH bestätigte nun diese Auslegung des Sozialplans: