ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit a
OLG Wien 24. 5. 2022, 8 Ra 38/22z
Der Kläger wurde am 12. 7. 2017 von der seiner Arbeitgeberin entlassen. Laut ASG Wien war die Entlassung sozialwidrig und wurde dies von allen Instanzen bestätigt (vgl OGH 25. 8. 2020, 8 ObA 37/20d). Im gegenständlichen Kündigungsanfechtungsverfahren bekämpft der Arbeitnehmer die von der Arbeitgeberin ausgesprochene Eventualkündigung. Das Erstgericht gab der Klage Folge, die Kündigung sei rechtsunwirksam. Das als Kündigungsgrund eingewendete Verhalten liege im Einlösen von Gutscheincodes im Rahmen der Marketingaktion "shöpping for friends" (iHv € 160,-). Das Risiko, dass Mitarbeiter die Codes selbst einlösen, sei dieser Aktion aber von vornherein immanent und primär von der Arbeitgeberin zu tragen gewesen. Diese hätte - insbesondere wegen der jahrelangen einwandfreien Tätigkeit des Arbeitnehmers - auch mit einer Ermahnung das Auslangen finden können.