ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OGH 31. 8. 2022, 9 ObA 88/22i
Der 1984 geborene Kläger hatte nach verschiedenen Tätigkeiten (vor allem Gastronomie, Lebensmittel- und Einzelhandel) im Februar 2012 die Lehrabschlussprüfung zum Einzelhandelskaufmann absolviert. Von 2013 bis zu seiner am 10. 1. 2018 erfolgten Kündigung war er beim beklagten Arbeitgeber als U-Bahnfahrer und Stationswart und infolge von Krankenständen zuletzt im Leichtdienst eingesetzt.