ArbVG: § 34, § 105
Der allgemeine Kündigungsschutz nach §§ 105 ff ArbVG setzt das Vorliegen eines inländischen Betriebes, ausgehend vom Betriebsbegriff des ArbVG, voraus.
Wird der einzige Arbeitnehmer eines deutschen Unternehmens in Österreich gekündigt, kommt zwar nach dem Arbeitsvertragsstatut nach Art 6 Abs 2 lit a EVÜ österreichisches Recht zur Anwendung, nicht aber der allgemeine Kündigungsschutz nach § 107 iVm § 105 ArbVG, weil dazu ein Betrieb mit mindestens 5 Arbeitnehmern in Österreich bestehen müsste. Eine Zusammenrechnung des in Österreich tätigen Arbeitnehmers mit den Arbeitnehmern im ausländischen Betrieb ist in Bezug auf den allgemeinen Kündigungsschutz nicht möglich.