EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 6
BFG 4. 7. 2022, RV/6100476/2019
Die Beschwerdeführerin ist für ihren Dienstgeber als mobile Raumpflegerin tätig. Als solche wird sie an ihren Arbeitstagen an mehreren Orten (dh bei mehreren Kunden ihres Dienstgebers) tätig. Die Fahrt zwischen den Tätigkeitsorten bzw der Transport der für die Tätigkeit benötigten Putzutensilien (zB Wischmopp, Staubsauger, Putzmittel) erfolgt mit dem eigenen Pkw. Im Zusammenhang mit diesen beruflich veranlassten Fahrten beantragte die Beschwerdeführerin die Anerkennung der Fahrtkosten als Werbungskosten (auf Basis des amtlichen Kilometergeldes). Dazu führte das BFG wie folgt aus: