EStG 1988: § 2
VwGH 8. 9. 2022, Ra 2021/15/0054
Wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung einer Fruchtgenussvereinbarung ist, dass der Fruchtnießer die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestalten kann. Dies gilt auch dann, wenn der Fruchtnießer minderjährig ist.