MwStSyst-RL: Art 26 Abs 1 lit b
UStG: § 3a Abs 1a Z 2
Gemäß Art 26 Abs 1 lit b der Mehrwertsteuerrichtlinie ist die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt und mithin der Mehrwertsteuer zu unterwerfen.