ASVG: § 33 Abs 1, § 111 Abs 1 Z 1
VwGH 30. 8. 2022, Ra 2022/08/0118
Mit Straferkenntnis wurde der Revisionswerber gemäß § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 ASVG bestraft, weil er es als Dienstgeber unterlassen habe, drei Dienstnehmer (serbische Staatsbürger) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung anzumelden. Dass der Revisionswerber auf seiner privaten Baustelle der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegende Dienstnehmer beschäftigt hat, wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Zum seinem Vorbringen, er sei einem Rechtsirrtum über die Pflichtversicherung der Dienstnehmer unterlegen, führte das Verwaltungsgericht aus, dass ihn diesbezüglich eine Erkundigungspflicht getroffen hätte.