ASVG: § 33, § 49 Abs 3 Z 12, § 111
VwGH 17. 10. 2022, Ra 2019/08/0029
Die Revisionswerberin wurde von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe von € 365,- bestraft, weil sie es unterlassen hat, den von ihr an einem bestimmten Tag auf dem Anwesen der Familie mit der Ausführung von Gartenarbeiten geringfügig beschäftigten G*** vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Unfallversicherung anzumelden. Mit ihrem Vorbringen, dass es sich um einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst gehandelt habe, hatte sie letztlich vor dem VwGH keinen Erfolg: