ASVG: § 4 Abs 2
VwGH 30. 8. 2022, Ra 2022/08/0072
Über den Revisionswerber wurden zwei Geldstrafen verhängt, weil die von ihm vertretene Gesellschaft auf einer Baustelle zwei in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen beschäftigt hat, ohne dass sie vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden waren. Dabei handelte es sich um Inhaber selbstständiger slowenischer Einzelunternehmen, die auch entsprechende Dienstleistungsanzeigen im österreichischen Dienstleistungsregister erstattet haben. In seiner Revision brachte der Revisionswerber vor, dass das Landesverwaltungsgericht die beiden Personen trotz dieses Umstandes als abhängige Dienstnehmer behandelt habe, ohne sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine solche Vorgangsweise der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 AEUV entspreche. Das LVwG wäre verpflichtet gewesen, die Frage, ob selbstständige Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Österreich als unselbständige Arbeitnehmer behandelt werden dürfen, auch wenn sie sich darauf berufen, einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Mit diesem Argument hatte er vor dem VwGH keinen Erfolg: