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Information des BMAW zur DB-Senkung ab 2023

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6824/2/2022 Heft 6824 v. 17.11.2022

Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II, BGBl I 2022/163, ARD 6823/16/2022, wurde der Dienstgeberbeitrag ab 2025 auf 3,7 % der Beitragsgrundlage gesenkt (derzeit 3,9 %). Aber schon in den Jahren 2023 und 2024 beträgt der DB 3,7 %, wenn dies in einer lohngestaltenden Vorschrift festgelegt ist (idR Kollektivvertrag oder vom KV ermächtigte Betriebsvereinbarung). Der Arbeitgeber kann die Lohnnebenkostensenkung aber auch innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer (bzw Arbeitnehmergruppen) einseitig festlegen. Dazu hat nun das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft in Abstimmung mit dem Bundeskanzleramt eine Information herausgegeben, worin ua festgehalten wird, dass die innerbetriebliche Festlegung formlos erfolgen kann. Das BMAW empfiehlt jedoch, rechtzeitig einen internen Aktenvermerk für allfällige Kontrollen anzulegen (siehe dazu das Muster von Kronberger/Kraft in ARD 6824/21/2022). Die Festlegung des Dienstgeberbeitrags auf 3,7 % kann für alle Dienstnehmer erfolgen, für die eine Beitragspflicht besteht - laut BMAW daher ausdrücklich auch für freie Dienstnehmer und für Gesellschafter-Geschäftsführer mit wesentlicher Beteiligung. Die Absenkung muss auch nicht zwingend an die Dienstnehmer weitergegeben werden. ( Quelle: https://www.bmaw.gv.at/covid-19/Senkung-der-Lohnnebenkosten.html )

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