Die Autorin analysiert das Urteil OLG Wien 17. 12. 2021, 9 Ra 92/21x (siehe ARD 6797/8/2022) und beantwortet Fragen, die sich dazu ergeben haben. Silberbauer umreißt den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und fasst Hinweise und Tipps für die Praxis zusammen: Laut OLG Wien wird dem Arbeitnehmer betreffend seinen All-in-Bezug jener Entgeltteil entzogen, der für durchschnittliche Mehr- und Überstunden gewidmet war. Danach wird der reduzierte All-in-Bezug entsprechend der reduzierten Wochenstunden aliquotiert. Dabei ist nicht entscheidend, dass mit dem All-in-Bezug auch andere Entgeltteile abgedeckt sind, da auf Basis des KV-Mindestgehalts der herauszurechnende Betrag zur Abgeltung der Mehr- und Überstunden einwandfrei bestimmbar ist. Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, während der Elternteilzeit Mehr- und Überstunden zu leisten, ist unwirksam. Die Fragen im Beitrag behandeln hauptsächlich das Thema All-in-Bezug, wie zB dass bei einfachen Mitarbeitern ein All-in nicht erlaubt sei, was falsch ist, da es kein gesetzliches Verbot von All-in-Gehältern für bestimmte Arbeitnehmergruppen gibt.