Nach dem Territorialitätsprinzip ist das EpiG auf alle Sachverhalte, die sich auf österreichischem Hoheitsgebiet ereignen, anwendbar. Individuelle Maßnahmen nach dem EpiG können daher auch ausländische Arbeitnehmer, die in Österreich arbeiten oder ausländische Arbeitgeber, die einen Sitz in Österreich haben, treffen. Seit August 2022 gelten für mit COVID-19 infizierte Personen Verkehrsbeschränkungen - im Wesentlichen besteht diese im Tragen von FFP2-Masken. Kann der Arbeitnehmer, der einer Verkehrsbeschränkung unterliegt, seine Arbeitsleistung nicht erbringen, entsteht ein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG. Dieser Anspruch, für den der Arbeitgeber vorleistungspflichtig ist, steht auch einem in Österreich für einen Arbeitgeber ohne Standort in Österreich arbeitenden (in- oder ausländischen) Arbeitnehmer zu. Bei einem nach Österreich entsandten Arbeitnehmer, der im Sozialversicherungssystem des Entsendestaates verbleibt und die Beitragsleistung sich daher nach dem Entsendestaat richtet, ist bei einem Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG zu fragen, ob diese Dienstgeberbeiträge nach österreichischer Rechtslage erstattungsfähig wären. Ist dies der Fall und § 32 Abs 3 letzter Satz EpiG analog anzuwenden, hat dies auch bei der Bestimmung des Umfangs der Ersatzfähigkeit von nach ausländischem Recht entrichteten Lohnnebenkosten zu gelten.