vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Geiblinger, Arbeitsrechtliche Möglichkeiten des Betriebsrats für einen Teuerungsausgleich, ASoK 2022, 314

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6820/23/2022 Heft 6820 v. 20.10.2022

Auch der Betriebsrat hat die Möglichkeit, in der Funktion als Organ der Arbeitnehmerschaft und als Verwalter des Betriebsratsfonds (soweit ein solcher eingesetzt ist) Maßnahmen zum Teuerungsausgleich umzusetzen. Den rechtlichen Rahmen bilden die in der BRF-VO und in den §§ 94 ff ArbVG geregelten Maßnahmen der Sozialpolitik. Die Mittel des BR-Fonds unterliegen einer Zweckwidmung und dürfen ua nur zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebs verwendet werden. Wohlfahrtseinrichtungen als Teuerungsausgleich können bspw Leistungen für besondere Ausgaben der Arbeitnehmer bzw Härtefälle vorsehen (Teuerungsausgleichsfonds). Dieser Fonds kann finanzielle Zuschüsse, aber auch Unterstützungsleistungen ua bei der Suche nach günstigeren Energieanbietern umfassen. Weitere Beispiele sind die Bereitstellung einer Treibstoff- und/oder Stromtankstelle zum vergünstigten oder unentgeltlichen Erwerb von Treibstoff oder Strom oder die Errichtung von Kantinen zur günstigen Ausgabe von Speisen an die Arbeitnehmer. Als Wohlfahrtsmaßnahme kommen Gutscheine für Lebensmittel, fürs Tanken oder ein Mobilitätszuschuss für öffentliche Verkehrsmittel infrage. Homeoffice, die Regelung von Aufwandsentschädigungen sowie ein innerbetriebliches Lohn- und Gehaltsschema können per Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte