Der Autor geht diesen Fragen sowie der Frage nach, ob und inwieweit die Normalarbeitszeit bei Teilzeit-Gleitzeit durchgerechnet werden kann. Dem AZG folgend sind Überstunden für Vollzeit und Teilzeit gleichermaßen definiert. Es kommt auf das Überschreiten der gesetzlich zugelassenen Normalarbeitsobergrenze und nicht auf das der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit an. Jöst geht bei der Teilzeit-Gleitzeit nicht von einer besonderen Form des Mehrarbeitszeitausgleichs aus, sondern von einer Normalarbeitszeitdurchrechnung. Mehrarbeit liegt dementsprechend vor, wenn die selbstbestimmbaren bzw die fiktive Normalarbeitszeit überschritten wird. Überstunden fallen erst dann an, wenn sie auch bei Vollzeit anfallen würden. Wurde der Gleitzeitrahmen bei Teilzeit enger gesteckt als bei Vollzeit, zeigt der Autor anhand eines Beispiels, dass es dann zu Überstunden kommt, wenn außerhalb des für Vollzeit gesetzten Gleitzeitrahmens Arbeit durchgeführt wurde. Das jeweilige Zeiterfassungssystem muss daher bei Teilzeit-Gleitzeit die unterschiedlichen Zeitarten zur Vermeidung von Unterentlohnungen exakt voneinander abgrenzen können.