ASVG: § 198 Abs 2, § 334 Abs 1
OGH 25. 5. 2022, 8 ObA 88/21f
Im vorliegenden Fall wurde ein Arbeiter, der am Hof des beklagten Landwirts über Vermittlung des Maschinenrings tätig war, bei einem Arbeitsunfall verletzt. Im ersten Rechtsgang bestätigte der OGH, dass der Beklagte grob fahrlässig gehandelt hat, und bejahte folglich den Regressanspruch der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach § 334 ASVG gegenüber dem Beklagten (OGH 27. 2. 2020, 8 ObA 7/19s, ARD 6713/7/2020). Nach § 334 Abs 1 ASVG hat der Dienstgeber, wenn er einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, den SV-Trägern alle nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Im vorliegenden Verfahren war ua noch strittig, ob der Regressanspruch auch die vom Unfallversicherungsträger nach § 198 ASVG erbrachten Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation umfasst. Dies wird vom OGH bejaht: