BauV: § 7 Abs 1 und 2 Z 4, Abs 5, § 85 Abs 4 Z 1
VwGH 22. 8. 2022, Ra 2021/02/0010
Mit Straferkenntnis wurde der Geschäftsführer der P GmbH schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, auf einer Baustelle einen Arbeitnehmer mit Arbeiten auf Elementdecken auf der Ladefläche eines Lkw in der Höhe von ca 2,5 m beschäftigt zu haben, obwohl trotz Absturzgefahr keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht gewesen seien. Da der Arbeitnehmer dabei abgestürzt ist und verletzt wurde, habe der Geschäftsführer § 7 Abs 1 und Abs 2 Z 4 BauV iVm § 130 Abs 5 Z 1 ASchG verletzt, weshalb eine Geldstrafe iHv € 2.400,- verhängt wurde.