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BFG: Anspruch auf Trennungsgeld nur bei inländischem Familienwohnsitz - Verstoß gegen Unionsrecht

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiterin: Birgit BleyerARD 6819/15/2022 Heft 6819 v. 13.10.2022

EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 16b, § 26 Z 4

AEUV: Art 45

Sieht ein Kollektivvertrag (hier: der KV für gewerbliche Forstunternehmen idF 2012) vor, dass Arbeitnehmer nur dann ein Trennungsgeld (bzw Tagesgeld) erhalten, wenn sie an Arbeitsstätten beschäftigt werden, die so weit von ihrem ständigen inländischen Familienwohnsitz entfernt sind, dass ihnen eine tägliche Rückkehr zu ihrem Familienwohnsitz nicht mehr zugemutet werden kann (hier nach dem KV mindestens 60 km), so steht dem die (im Primärrecht der EU verankerte) Arbeitnehmerfreizügigkeit entgegen. Aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts muss das BFG daher die diesbezügliche kollektivvertragliche Bestimmung unangewendet lassen. Die in § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 vorgesehene Steuerbefreiung der gewährten Tagesgelder steht demnach den Arbeitnehmern, die ihren Familienwohnsitz in anderen EU-Mitgliedstaaten haben, ebenso zu, sofern sich der Familienwohnsitz in einer Entfernung von zumindest 60 km befindet und eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz daher nicht mehr zumutbar ist.

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