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BFG: Ablehnung eines Außenprüfers wegen Befangenheit

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6819/16/2022 Heft 6819 v. 13.10.2022

BAO: § 76, § 179 Abs 2, § 268 Abs 1

BFG 22. 3. 2022, RV/7102848/2021

Organe der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte haben sich gemäß § 76 BAO der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen, oder um jene einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung handelt (lit a), wenn sie als Vertreter einer Partei noch bestellt sind oder bestellt waren (lit b), wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (lit c), im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn einer der in lit a genannten Personen dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist (lit d). Ein befangenes Organ hat von sich aus (außer bei Gefahr im Verzug) die Amtshandlung zu unterlassen.

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