AVRAG: § 3 Abs 1
OLG Wien 24. 5. 2022, 8 Ra 5/22x
Der Kläger arbeitete ab 1. 9. 1990 bei der I*** GmbH (kurz: ITA). Mit 1. 7. 2010 ging der Teilbetrieb, in dem der Kläger arbeitete, im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die beklagte Gesellschaft über. Seit 1. 11. 2019 bezieht der Kläger eine Alterspension. Eine Betriebsvereinbarung der ITA über eine zusätzliche Pensionsvorsorge durch den Beitritt zu einer überbetrieblichen Pensionskasse sah im Wesentlichen vor, dass die Arbeitgeberin 2 % vom Teil der Beitragsgrundlage bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG sowie 15 % vom Teil der Beitragsgrundlage über der Höchstbeitragsgrundlage leisten muss. Bei der Beklagten bestand eine idente Pensionskassen-BV, die prozentuellen Zuschüsse waren zunächst gleich hoch wie bei der ITA. Bei der Beklagten wurde jedoch mit Stichtag 1. 7. 2010 ein Deckel eingezogen, als diese BV nur noch für Arbeitnehmer gelten sollte, die schon vor dem 1. 1. 2006 bei der Beklagten beschäftigt waren. Für später eingetretene Arbeitnehmer hatte die Beklagte nur mehr 5 % zu leisten.