ArbVG: § 93
BPG: § 19
Haben ehemalige Arbeitnehmer eines Casinos einen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Zusatzpension in Form einer direkten Leistungszusage gegen die ehemalige Arbeitgeberin, kann dieser Anspruch nicht durch Betriebsvereinbarung und ohne einzelvertragliche Zustimmung der einzelnen Pensionsberechtigten auf eine Unterstützungseinrichtung iSd § 93 ArbVG, deren Rechtsträger der Betriebsratsfonds ist, als nunmehr Leistungsverpflichtete übertragen werden. Da es zu einer Beendigung der bisherigen direkten Leistungszusage und der Begründung eines Pensionsanspruchs gegenüber einem neuen Schuldner, nämlich der Unterstützungseinrichtung (dem Betriebsratsfonds), kommen soll, dessen Leistung aus dem Entgelt der Arbeitnehmer (konkret der sogenannten Cagnotte) gespeist wird, fehlt für die Übertragung eine Rechtsgrundlage in den zwingenden Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes.