ABGB: § 914
OLG Wien 19. 7. 2022, 9 Ra 12/22h
Der Kläger hat gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber Anspruch auf eine Betriebspension aus einer direkten Leistungszusage. Ihm wurde zugesagt, dass die Firmenpension "nach den Grundsätzen des Hauses" valorisiert wird, auch wenn die "Bestimmungen für Ruhegehaltsabkommen im Führungskreis" keine wie immer geartete Valorisierung der Pensionszahlungen vorsahen - aufgrund der betrieblichen Übung gingen aber alle Parteien davon aus, dass eine Wertanpassung der Firmenpensionen erfolgt. Das Ausmaß der Pensionserhöhung erfolgte durch einen formellen Beschluss des Vorstandes in Absprache mit dem Betriebsrat und war (in zeitlicher und prozentueller Hinsicht) von mehreren Faktoren abhängig: zum einen von der Höhe der gesetzlichen Pensionen bzw dem Abschluss der Kollektivvertrags-Lohnrunden, dem Verbraucherpreisindex sowie dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens.