BPG: § 2 Z 1, § 3
OGH 19. 5. 2022, 9 ObA 44/22v
Die beklagte Arbeitgeberin traf mit dem Kläger, der wie andere Flugkapitäne zur vorzeitigen einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewogen werden sollte und die Voraussetzung für eine leistungsorientierte Betriebspension nicht erfüllte, die Vereinbarung, anstelle der Pensionsleistung gemäß Zusatzkollektivvertrag 2, VII Punkt II eine Leistungspension aus der Pensionskasse iHv 60 % der Bemessungsgrundlage (Grundgehalt und Flugzulage zum Austrittstag) zu erhalten.